Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 29

§ 29 – Ermächtigungen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen, a) dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind, normal normal b) dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, normal normal normal arabic normal normal zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen, a) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind, normal normal b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, normal normal c) dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind, normal normal normal arabic normal normal zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern kann Regeln für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen, um Leben und Gesundheit zu schützen.
  • Es können besondere Anforderungen an die Fachkunde der Personen gestellt werden, die mit diesen Stoffen umgehen.
  • Erlaubnisinhaber müssen Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe führen und der zuständigen Behörde vorlegen.
  • Es werden Sicherheitsvorschriften für die Aufbewahrung dieser Stoffe außerhalb von Lagerräumen festgelegt.
  • Es werden Pflichten für Erlaubnisinhaber definiert, die mit Patronenhülsen oder beim Vorderladerschießen arbeiten.